Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 86
§ 86 – Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und normal für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro. normal arabic
Kurz erklärt
- Bei auswärtiger Unterbringung kann täglich bis zu 60 Euro gezahlt werden.
- Pro Kalendermonat sind maximal 420 Euro für die Unterbringung möglich.
- Für die Verpflegung kann täglich bis zu 24 Euro gezahlt werden.
- Pro Kalendermonat sind maximal 168 Euro für die Verpflegung möglich.
- Diese Beträge gelten für die finanzielle Unterstützung bei der Unterbringung und Verpflegung.